Jägerrecht

Begriff Definition
Jägerrecht

Als kleines Jägerrecht bezeichnet man den Anspruch des Erlegers oder der angestellten Jäger auf die essbaren Teile des Aufbruchs. Auch heute noch hat derjenige, der das Wild aufgebrochen hat, Anspruch auf Herz, Leber, Nieren, Lunge und Zunge.

Das große Jägerrecht ist heute nicht mehr üblich!
Es wird in Urkunden ab dem 13. Jahrhundert erwähnt und war Naturalentlohnung für Berufsjäger gedacht. Es bestand aus dem Haupt (Geweih, Grandeln, Waffen), Träger bis einschließlich der dritten Rippe, sowie dem Geräusch (Herz, Leber, Lunge, Milz und Nieren), dazu Decke und Feist.

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Synonyme: Naturalentlohnung