Hege
Jagdrechtlich werden unter dem Begriff Hege Massnahmen zusammengefasst, die zur Verbesserung der Lebensgrundlage von Wildtieren dienen. Im Jagdrecht verpflichtet das Hegegebot die Jäger, der Artenvielfalt der Wildtiere nicht zu schaden. Diese Pflicht zur Hege erstreckt sich auch auf solche Wildarten, die durch Schonzeitregelung dauerhaft nicht bejagt werden dürfen. Viele Jäger sind regional in Hegegemeinschaften zusammengeschlossen.
Hege sollte aber unabhängig vom Jagdrecht ein Grundbedürfnis des Jägers sein: Denn „Waidgerechtigkeit“ ist kein Modewort, sondern muss gelebt werden.
Seit dem Mittelalter kennt man die Hege. Damals wurde die Hege in sogenannten „Bannforsten“ ausgeübt. Sie diente einerseits dem Schutz des Wildes vor Überjagung durch Schonung von trächtigen und brütenden Wildtieren. Andererseits diente sie der Verbesserung der Jagdmöglichkeiten in den königlichen „Bannforsten“.
Mit dem Wegfall der landesherrlichen Jagdhoheit durch die Revolution 1848 wurde das Recht der Jagdausübung in Deutschland an das Eigentum und somit an Grund und Boden gebunden. Damit fiel das Jagdrecht einer breiten Schicht der Bevölkerung zu. Da die Jagd zu dieser Zeit nicht mehr großflächig ausgeübt wurde, sondern oftmals zur Wildschadensabwehr diente, konnte sich eine verbundene Selbstbeschränkung und Fürsorgepflicht für das Wild bei den Kleingrundbesitzern, die häufig um ihr Überleben kämpften, nicht entwickeln. Infolgedessen wurden viele Wildtierarten durch die „freie“ Jagd ausgerottet oder stark dezimiert.
Mit dem Wandel des Naturverständnisses und dem Bewusstsein, die Wildtierbestände zu regenerieren, entstanden in der Folge Jagdgesetze. Aus diesen folgte, dass man nicht nur den „Nutzwildtieren“ Massnahmen der Hege zugestand.
Durch die selbständige Einwanderung und gezielte Einführung von neuen Wildarten umfasst seit dem 20. Jahrhundert der Hegebegriff auch Massnahmen für bodenständige und bodenbrütende Wildtierarten. Dies, um eine Verdrängung durch Zuwanderer wie z.B. den Marderhund einzudämmen. Das verstärkte Auftreten von Tierseuchen, vor allem Tollwut und Schweinepest beeinflussen seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zusätzlich die Hegemassnahmen.
Die Fütterung des Wildes in Notzeiten war für Jäger immer eine Selbstverständlichkeit und ist bis heute ein wichtiger Teil der Revierarbeit.
Eine wichtige Hegemassnahme ist deshalb das Anlegen von Äsungsflächen sowie von Ruhezonen und Deckung für die Wildtiere.
Die zunehmende Ausrichtung der Hege auf den Schutz der Artenvielfalt unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsansprüche an die Kulturlandschaft sind eine Entwicklung der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.
Die heutige Fassung des deutschen Bundesjagdgesetzes mit seinen Regelungen zu Schonzeit (§ 22 Abs. 1 BJagdG) und der Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) basiert auf dem Reichsjagdgesetz von 1934. Die aus dem gewachsenen Verständnis für den Tierschutz getriebenen Novellierungen des BJagdG in den Jahren 1976 und 1993 erweiterten den Schutz des Wildes durch zusätzliche sachliche Verbote.
Literatur
- Ferdinand von Raesfeld, Hans Behnke (Bearb.): Die Hege in der freien Wildbahn. Ein Lehr- und Handbuch. Parey, Berlin und Hamburg 1978, ISBN 3490154126
- Norbert Happ: Hege und Bejagung des Schwarzwildes, Kosmos Verlag 2002, ISBN 3-440-09402-2
- Bruno Hespeler: Hege und Jagd im Jahreslauf. BLV Buchverlag, München 2000, ISBN 3-405-15935-0
- Ulrich Scherping: Waidwerk zwischen den Zeiten, Paul Parey, Berlin/Hamburg 1950
- Bundesjagdgesetz (BJagdG) Ausfertigungsdatum: 29. November 1952 Vollzitat: "Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist"