Nachsuche

CH – Die Nachsuche ist Pflicht des Jägers, gemäss Art. 65 der Verordnung über Jagd, Wild- und Vogelschutz!

Auf beschossenes, nicht im Feuer verbleibendes Wild ist Zeit und fristgerecht nachzusuchen! So will es der Gesetzgeber und ebenso die weidmännischen Grundsätze, welche für jeden Jäger verpflichtend sind!

Richtiges Verhalten: Ruhe bewahren!

Achtung: - Anschuss nie betreten, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich das Wild ganz in der Nähe befindet und beim Betreten des Anschusses aufgemüdet werden könnte!

- Anschuss untersuchen, aber nicht zertrampeln!

- Geeigneten Nachsuchehund organisieren

Typische Schweißhunderassen sind:

• Hannoverscher Schweißhund

• Bayerischer Gebirgsschweisshund

Grundsätzlich ist es möglich, auch andere Hunderassen auf Schweiß abzuführen

Bei Kugelschüssen: 2 - 3 Stunden warten, bevor Fährte ausgearbeitet wird.

Bei Schrotschüssen: ca. 1 Stunden warten

Nachsuchen werden nicht in der Nacht, oder kurz vor dem Einnachten ausgeführt oder begonnen!

Es ist der nächste Morgen abzuwarten.

Grundsätzlich ist Schweißarbeit „Riemenarbeit“. Wird Wild immer wieder aufgemüdet und zieht vor dem Schweißhundegespann her, kann ein geeigneter Hund zur „Hetze“ geschnallt werden.